Satzung § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen “Salonorchester Elz."
(2)
Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Namen „Salonorchester Elz e.V.“
(3)
Der Verein hat seinen Sitz in Elz/ Westerwald.
(4)
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1)
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kunst und Kultur auf dem Gebiet der Musik, insbesondere der Salonmusik. Er gibt Instrumentalisten des heimischen Raumes die Möglichkeit, in einer Orchestergemeinschaft salonmusikalische Werke zu erarbeiten und aufzuführen.
(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung regelmäßiger Orchesterproben und durch öffentliche Auftritte/ Konzerte. Gelegentliche Auftritte auf nichtöffentlichen Veranstaltungen widersprechen dem Satzungszweck nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
§ 5 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die aktiv an der Probenarbeit und den Konzerten des Orchesters mitwirken.
§ 6 Fördermitglieder
Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zwecken des Vereins in besonderer Weise verbunden ist.
§ 8 Beitritt zum Verein
Der Beitritt von ordentlichen und Fördermitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod
2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit v 3/4 der anwesenden Mitglieder entscheidet.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitgliedsbeiträge werden derzeit nicht erhoben.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1.
der Vorstand,
2.
die Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus fünf Personen:
dem Vorsitzenden des Vereins,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassierer und
einem Beisitzer
(2)
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je 2 Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(4)
Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
(1)
Die inneren Angelegenheiten des Orchesters werden vom Vorstand geregelt. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2)
Der Vorstand entscheidet insbesondere über
a) die Organisation und Durchführung eigener Konzerte
b) die Wahl des Dirigenten,
c) die Organisation der Proben
d) die Teilnahme an Veranstaltungen.
(2a)
Die Auswahl der Literatur erfolgt durch den Dirigenten in Absprache mit dem Vorstand.
(3)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie sind schriftlich niederzulegen.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
(1)
An der Mitgliederversammlung können sämtliche Mitglieder des Vereins teilnehmen. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
(2)
Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen.
(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3a)
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzueichen.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(7)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
2.
Wahl der Mitglieder des Vorstands
3.
Bestellung des Kassenprüfers,
4.
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
5.
Beschlüsse über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit und Vereinsauflösung.
(8)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn
1. es das Interesse des Vereins erfordert,
2. wenn 20 % der Mitglieder dies verlangen
§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1)
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bürgerfonds Elz, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.